wir verzinsen Ihr Alterskapital überdurchschnittlich
wir leisten mehr als das gesetzliche Minimum
unsere Risikoleistungen gehen über das BVG-Minimum hinaus
Partnerrente auch für unverheiratete Paare
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge mindestens im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für Arbeitnehmer von Institutionen des Gastgewerbes und weiteren eng mit diesen im Zusammenhang stehenden Institutionen, sowie deren Angehörige und Hinterlassene, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen.
Es gibt primär zwei Vorsorgepläne: Midi und Maxi. Beide richten sich nach dem Beitragsprimat und beinhalten Komponenten aus dem Leistungsprimat. Das bedeutet:
Die Höhe der Risikoleistungen und der Sparbeiträge ist im vom Betrieb gewählten Vorsorgeplan definiert, dem sogenannten Midi und Maxi Plan.
Ihr Arbeitgeber und Sie als Arbeitnehmer teilen sich die Prämien grundsätzlich zu je 50%. Wie dies bei Ihnen geregelt ist, steht auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis respektive dem dazugehörenden Vorsorgeplan.
Weitere Infos finden Sie in unseren FAQs .
Haben Sie weitere Fragen?
Wenden Sie sich an Ihre/n Kolleg/innen aus der Personalabteilung oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Sie gehen in Pension oder verlassen die Schweiz?
Möchten Sie monatlich Rente beziehen oder das ganze Pensionskassenguthaben auf einmal erhalten? Wägen Sie Vor- und Nachteile so früh wie möglich ab und entscheiden Sie erst dann.
Eine Rente zu beziehen bedeutet: Sie haben ein sicheres Einkommen bis ans Lebensende. Beim Kapitalbezug entscheiden Sie selbst, wie viel Sie wann ausgeben möchten. Sollte im Zeitpunkt des Todes noch ein Restkapital vorhanden sein, können Sie dieses vererben. Eine Kombination aus dem Bezug eines Teilguthabens und einer Rente ist ebenfalls möglich.
Zu beachten: Der Antrag für einen (Teil-)Kapitalbezug muss spätestens 1 Monat vor dem effektiven Altersrücktritt eingereicht werden. Für verheiratete Versicherte ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten notwendig.
Bei Fragen können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Bei Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle der Alrivo Vorsorgestiftung unter oder sehr gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Selbstverständlich können Sie auch unter «Formulare» Informationen zu einzelnen Themen finden.
Der versicherte oder auch koordinierte Lohn entspricht der Differenz zwischen dem (maximal versicherbaren) Grundlohn und dem Koordinationsabzug von (2023) CHF 25’725. Er ist für die Berechnung der versicherten Leistungen und der Beiträge massgebend.
Der Koordinationsabzug dient dazu, die Leistungen mit der AHV zu koordinieren. Denn von der 1. Säule her wird (2023) eine jährliche Mindestrente von CHF 14’700 und eine jährliche Maximalrente von CHF 29’400 ausbezahlt. Je nach Vorsorgeplan variiert die Höhe des Koordinationsabzugs.
Aufgrund des L-GAV sind die Beiträge vorgegeben. Eine allfällige Minderfinanzierung finanziert die Alrivo Vorsorgestiftung durch die Vermögensanlagen. Ebenso werden Beiträge zur Finanzierung der Risikoprämien und der verschiedenen Aufwendungen vom Lohn abgezogen. Diese fliessen nicht in die Äufnung des Altersguthabens ein.
Durch die Alrivo Vorsorgestiftung sind Sie gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert.
Sollten Sie aus früheren Anstellungen Freizügigkeitsleistungen bei der Stiftung Auffangeinrichtung oder anderen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse, Freizügigkeitsstiftung einer Bank, Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft) haben, so sind diese in die Alrivo Vorsorgestiftung zu übertragen. Sollten Sie unsicher sein, wo Gelder hinterlegt sind, können Sie dies mit einer Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule in Erfahrung bringen (Suche nach Guthaben | Sicherheitsfonds BVG (sfbvg.ch). Für die Überweisung benutzen Sie bitte die Kontoverbindung, die Ihnen mit Ihrem Eintritt in die Alrivo Vorsorgestifung bekannt gegeben wurde.
Grundsätzlich ersehen Sie bereits auf dem Versicherungsausweis unter «Altersguthaben» ob ein Einkauf möglich ist. Da aber noch andere Faktoren beachtet werden müssen, bitten wir Sie, sich mit der Geschäftsstelle der Alrivo Vorsorgestiftung in Verbindung zu setzen.
Auszahlungen infolge Ehescheidung können wieder eingekauft werden.
Bei Wegzug ins Ausland, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wenn die Freizügigkeitsleistung kleiner als der eigene Jahresbeitrag ist, kann entweder ein Teil oder die ganze Freizügigkeitsleistung ausbezahlt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite «Formulare», «Austrittsformular» oder kontaktieren Sie die Geschäftsstelle der Alrivo Vorsorgestiftung.
Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Austritt haben Sie die Freizügigkeitsleistung grundsätzlich an die neue Pensionskasse zu überweisen. Ein Verbleib ist nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich, sofern das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wurde und Sie die Weiterführung des Versicherungsschutzes wünschen.
Je früher desto besser. Denn je früher Sie sich mit Ihrer Pensionierung beschäftigen, desto eher können Sie (z.B. durch Einkäufe) Ihre Altersleistung beeinflussen. Der Zinseffekt darf dabei nämlich nicht unterschätzt werden.
Diese Information können Sie dem Versicherungsausweis unter «Leistungen» entnehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Angaben um projizierte Werte handelt, die jederzeit ändern können, sind sie doch z.B. auch vom zugrunde gelegten Lohn abhängig. Ausgewiesen wird nebst dem Kapital auch die projizierte, monatliche bzw. jährliche Altersrente, die dann zur Auszahlung gelangt, wenn kein Kapitalbezug erfolgt. Ein teilweiser Renten-/Kapitalbezug ist unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist vor dem effektiven Altersrücktritt möglich.
Eine (teilweise) Pensionierung ist ab Alter 58 möglich. Ebenso ist es möglich, bis maximal zum 69. bzw. 70. Altersjahr weiterversichert zu bleiben, sofern das Arbeitsverhältnis weitergeführt und die Alrivo Vorsorgestiftung mindestens 1 Monat vor dem ordentlichen Rücktrittsalter darüber informiert wird.
Ob ein Renten- oder Kapitalbezug oder ein Mix aus beidem sinnvoll ist, hängt sehr von der individuellen Lebenssituation ab. Am besten wenden Sie sich bei entsprechenden Fragen an einen unabhängigen Finanzplaner.
Grundsätzlich hat nicht nur der Ehe-, sondern auch der Lebenspartner Anspruch auf eine Rente. Es bestehen aber diverse Kürzungstatbestände die je nach individueller Situation berücksichtigt werden müssen.
Wo erhalte ich weitere Auskünfte?
In erster Linie sollten Sie sich an Ihre Pensionskasse wenden, z.B. an die Geschäftsstelle oder an die Personalabteilung in Ihrem Unternehmen.
Gratis-Auskünfte erhalten Sie von unabhängigen Experten. Die Daten und Adressen finden Sie auf der Homepage des Veranstalters, des Vereins unentgeltliche Auskünfte für Versicherte von Pensionskassen (kurz: BVG-Auskünfte): www.bvgauskuenfte.ch
E-Mail: ; Tel. 043 210 18 09.
Alrivo – die Pensionskasse für Gastronomie, Hotellerie & Catering. Sie deckt die sogenannte 2. Säule ab und ist die obligatorische, berufliche Vorsorge in der Schweiz mit überdurchschnittlicher Verzinsung des Sparkapitals.
Eine solide Altersvorsorge für alle Versicherten mit Leistungen, die über dem gesetzlichen Minimum liegen. Die Beiträge an die 2. Säule werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Versicherten bezahlt.
Die beste Vorsorge für Mitarbeitende in Gastronomie, Hotellerie & Catering. Alrivo ist die zuverlässige Pensionskasse, die Vorsorgepläne speziell für Mitarbeitende im Gastgewerbe bietet.